Die Klägerin (Kl) ist geschieden und hat aus der Ehe ein Kind, das in ihrem Haushalt lebt. Der geschiedene Ehemann, dessen Aufenthalt ihr nach eigenen Angaben unbekannt ist, hat im Kalenderjahr 1996 keinen Unterhalt für das Kind gezahlt. Das Kindergeld in Höhe von 2.400 DM wurde an sie ausgezahlt.
In ihrer Einkommensteuer- (ESt-) Erklärung beantragte sie einerseits die Übertragung des Kinderfreibetrags nach § 32 Abs. 6 Satz 5 ESt-Gesetz (EStG), weil der Vater seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen sei, andererseits beantragte sie bei der "Günstigerprüfung" im Sinne des § 31 Satz 4 nur Kindergeld in Höhe von 1.200 DM in die Vergleichsberechnung einzubeziehen. Dem folgte das FA nur insoweit, als es den Kinderfreibetrag zwar doppelt ansetzte, jedoch das ausgezahlte Kindergeld in voller Höhe in die Vergleichsberechnung einbezog, so daß die steuerliche Entlastung allein durch das Kindergeld bewirkt wurde.
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