BFH - Urteil vom 14.10.2003
VIII R 111/01
Normen:
EStG § 1 Abs. 1, 4 § 2 Abs. 7 § 25 § 32a Abs. 1 § 31 § 32 § 36 § 49 § 50 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 331
DStRE 2004, 191
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 22.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 97/98

Kinderfreibetrag: unbeschränkte Steuerpflicht nur für einen Teil des Kj

BFH, Urteil vom 14.10.2003 - Aktenzeichen VIII R 111/01

DRsp Nr. 2004/353

Kinderfreibetrag: unbeschränkte Steuerpflicht nur für einen Teil des Kj

Besteht eine unbeschränkte Steuerpflicht nur für einen Teil des Kj, so ist der Kinderfreibetrag nur für die Monate zu berücksichtigen, in denen die unbeschränkte Steuerpflicht bestanden hat. Das entspricht auch dem Zweck des Kinderfreibetrages.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 1, 4 § 2 Abs. 7 § 25 § 32a Abs. 1 § 31 § 32 § 36 § 49 § 50 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein schwedischer Staatsbürger, hatte im Streitjahr 1996 zwei minderjährige Kinder. Er wohnte bis zum 25. Mai 1996 im Inland und anschließend in Schweden, wo seine Ehefrau und seine Kinder während des gesamten Streitjahres lebten. Der Kläger erzielte im Inland bis zum 10. Mai 1996 einen Gewinn aus selbständiger Arbeit in Höhe von 75 087 DM. Während der Dauer seines Inlandsaufenthalts hatte er in Schweden keine Einkünfte. In der Zeit vom 26. Mai bis 31. Dezember 1996 erzielte er in Schweden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, über deren Höhe von umgerechnet 39 295 DM inzwischen kein Streit mehr besteht. Er erhielt in Schweden Kindergeld in Höhe von umgerechnet 3 648 DM (152 DM x 2 x 12 Monate); in Deutschland war ihm kein Kindergeld gezahlt worden.