VGH Hessen - Beschluss vom 12.12.2006
10 UZ 1061/06
Normen:
HeimG § 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1812
Vorinstanzen:
VG Kassel, vom 04.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 E 2907/03

Kindergarten- und Heimrecht: Bearbeitungsgebühren, Heimvertrag

VGH Hessen, Beschluss vom 12.12.2006 - Aktenzeichen 10 UZ 1061/06

DRsp Nr. 2008/6715

Kindergarten- und Heimrecht: Bearbeitungsgebühren, Heimvertrag

»Nach § 14 Abs. 1 HeimG ist es dem Heimträger untersagt, von dem Bewerber um einen Heimplatz in dem Heimvertrag eine Bearbeitungsgebühr zu verlangen, wenn das Aufnahmeverfahren sich auf Tätigkeiten beschränkt, die notwendig sind, um dem Bewerber entsprechend den persönlichen Bedürfnissen sachgerecht Unterkunft, Verpflegung und Betreuung gewähren zu können.«

Normenkette:

HeimG § 14 Abs. 1 ;

Gründe:

Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Denn die geltend gemachten Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) liegen nicht vor.

Das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren führt bei dem Senat nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Senat teilt die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass der angefochtene Bescheid des Beklagten rechtmäßig ist und die Klage deshalb unbegründet ist.

In dem angefochtenen "Feststellungsbescheid" vom 12. September 2003 hat das Hessische Amt für Versorgung und Soziales A-Stadt gegenüber der Klägerin Folgendes festgestellt: