BFH - Beschluss vom 09.07.2003
VIII B 40/03
Normen:
EStG § 66 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1422

Kindergeld - Bindungswirkung eines bestandskräftigen, die Gewährung von Kindergeld ablehnenden Bescheides

BFH, Beschluss vom 09.07.2003 - Aktenzeichen VIII B 40/03

DRsp Nr. 2003/11986

Kindergeld - Bindungswirkung eines bestandskräftigen, die Gewährung von Kindergeld ablehnenden Bescheides

Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass sich die Bindungswirkung eines bestandskräftigen, die Gewährung von Kindergeld ablehnenden Bescheides auf die Zeit bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe beschränkt.

Normenkette:

EStG § 66 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat einen Grund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für die Zulassung der Revision nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.