BFH - Urteil vom 15.07.2003
VIII R 77/00
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. b, c ;
Fundstellen:
BB 2003, 2389
BFH/NV 2003, 1643
BFHE 203, 98
DB 2003, 2474
DStRE 2003, 1332
NJW 2004, 392
Vorinstanzen:
FG München, vom 08.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2076/99

Kindergeld - Zur Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG

BFH, Urteil vom 15.07.2003 - Aktenzeichen VIII R 77/00

DRsp Nr. 2003/13185

Kindergeld - Zur Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG

»Ein Kind ist nicht nur dann nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG für das Kindergeld zu berücksichtigen, wenn es noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, sondern auch dann, wenn ihm ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann.«

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. b, c ;

Gründe:

I. Der 1975 geborene S, der Sohn des Klägers und Revisionsklägers (Kläger), war im Streitjahr 1998 bis zum 31. Mai als kaufmännischer Angestellter nichtselbständig tätig. Von Juni bis zum 14. September war er arbeitslos. Ab dem 15. September besuchte er die Staatliche Berufsfachschule für .... Für den Schulbesuch hatte S sich zunächst am 13. Januar 1998 anmelden wollen. Die Anmeldung war jedoch erst ein halbes Jahr vor Unterrichtsbeginn, also im März 1998, möglich. Als S im März 1998 erneut bei der Schule vorsprach, wurde ihm mitgeteilt, dass seine Daten noch von seinem Besuch im Januar gespeichert seien und er als angemeldet gelte.