BFH - Beschluss vom 19.06.2002
VIII B 147/01
Normen:
EStG § 62 Abs. 2 S. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; SozSichAbk YUG;

Kindergeld; Abkommen Bundesrepublik-Jugoslawien

BFH, Beschluss vom 19.06.2002 - Aktenzeichen VIII B 147/01

DRsp Nr. 2002/15586

Kindergeld; Abkommen Bundesrepublik-Jugoslawien

1. Unter den persönlichen Anwendungsbereich des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der sozialistischen Förderativen Republik Jugoslawien fallen nur Personen, die als ArbN beschäftigt sind oder nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses bestimmte Geldleistungen erhalten.2. Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Einsetzung eines Ausländers als Vormund für in Deutschland lebende Waisenkinder einer Aufenthaltserlaubnis i.S.d. § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG gleichzusetzen ist, weil sie sich zweifelsfrei aus dem Gesetz dahin beantworten lässt, dass nur der Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ausreicht.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2 S. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; SozSichAbk YUG;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig. Der Kläger hat keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) angeführten Gründe für die Zulassung der Revision in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.