FG Niedersachsen - Urteil vom 19.04.2005
11 K 672/03
Normen:
AO § 37 Abs. 2 ; EStG § 64 Abs. 3 ; EStG § 74 ; SGB X § 107 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1720

Kindergeld; Abzweigung; Sozialhilfeempfängerin; Rückforderung; Familieninterne Einkommensverschiebung - Kindergeldanspruch einer Sozialhilfeempfängerin und Abzweigung

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.04.2005 - Aktenzeichen 11 K 672/03

DRsp Nr. 2005/10228

Kindergeld; Abzweigung; Sozialhilfeempfängerin; Rückforderung; Familieninterne Einkommensverschiebung - Kindergeldanspruch einer Sozialhilfeempfängerin und Abzweigung

1. Der Rückforderungsanspruch gem. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO richtet sich gegen den Leistungsempfänger. In den Fällen, in denen am Erstattungsvorgang mehrere Personen beteiligt sind, muss dieser mit dem Empfänger der Zahlung bei einer Überweisung nicht identisch sein. 2. Gewährtes Kindergeld ist auch nach der Neuregelung in §§ 31, 62 EStG sozialhilferechtlich anrechenbares Einkommen. Das Kindergeld ist grds. dem Kindergeldberechtigten zuzurechnen, rein familieninterne Einkommensverschiebungen sind unbeachtlich. Etwas anderes gilt nur, wenn das Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG an ein Kind des Berechtigten ausgezahlt wird. 3. Der Kindergeldanspruch einer Sozialhilfeempfängerin erlischt nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 107 Abs. 1 SGB X nicht, wenn die Voraussetzungen für eine Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG vorliegen, das Kindergeld tatsächlich an das Kind ausgezahlt wird, die Kindergeldkasse über die Abzweigung indes nicht entschieden hat.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 ; EStG § 64 Abs. 3 ; EStG § 74 ; SGB X § 107 ;

Tatbestand: