FG Niedersachsen - Urteil vom 26.09.2000
6 K 781/98 Ki
Normen:
EStG § 67 Abs. 1 Satz 2; AO § 350 ;

Kindergeld; Abzweigungsberechtigter; Einspruch - Einspruchsbefugnis des Abzweigungsberechtigten gegen den

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.09.2000 - Aktenzeichen 6 K 781/98 Ki

DRsp Nr. 2001/2333

Kindergeld; Abzweigungsberechtigter; Einspruch - Einspruchsbefugnis des Abzweigungsberechtigten gegen den

1. Einspruchsbefugnis gem. § 350 AO hat nicht nur der Adressat eines Verwaltungsakt sondern auch derjenige Dritte, der durch den Verwaltungsakt in seinen rechtlich geschützten Interessen verletzt wird. 2. Eine Verletzung rechtlich geschützter Interessen liegt nicht nur dann vor, wenn durch den Verwaltungsakt in eine materielle Rechtsposition des Betroffenen eingegriffen wird; eine Beschwer ist vielmehr auch dann gegeben, wenn dies zur Durchsetzung und Überprüfung vorhandener Antragsrechte erforderlich ist. 3. Einen Antrag auf Kindergeld kann nach § 67 Abs. 1 Satz 2 EStG stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. Ein solches hat nicht nur der materiell Berechtigte sondern auch das Kind selbst, da die Kindergeldleistung zur Erfüllung eines eigenen Unterhaltsbedarf erfolgt. 4. Die Antragsbefugnis nach § 67 Abs. 1 Satz 2 EStG führt im Falle der Ablehnung der Kindergeldgewährung zur Einspruchs- und Klagebefugnis des Abzweigungsberechtigten.

Normenkette:

EStG § 67 Abs. 1 Satz 2; AO § 350 ;

Tatbestand:

Der Kläger richtet sich gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ab Oktober 1998.