FG Niedersachsen - Urteil vom 18.11.2008
15 K 101/08
Normen:
EStG § 62; EStG § 63;
Fundstellen:
EFG 2009, 359

Kindergeld; Altersgrenze; Berufsausbildung - Kindergeld: Absenkung der Altersgrenze für Kinder in Berufsausbildung auf 25 Jahre ist verfassungsgemäß

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.11.2008 - Aktenzeichen 15 K 101/08

DRsp Nr. 2009/3722

Kindergeld; Altersgrenze; Berufsausbildung - Kindergeld: Absenkung der Altersgrenze für Kinder in Berufsausbildung auf 25 Jahre ist verfassungsgemäß

Die Absenkung der Altersbegrenzung für berücksichtigungsfähige Kinder in der Berufsausbildung von 27 auf 25 Jahre durch Art. 1 Nr. 11 StÄndG vom 19.7.2006 ist nicht verfassungswidrig. Auch Art. 6 Abs. 1 GG steht der Einführung der Altersgrenzenabsenkung nicht entgegen.

Normenkette:

EStG § 62; EStG § 63;

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Kindergeld für ein Kind für den Zeitraum, nachdem dieses sein 25. Lebensjahr vollendet hat.

Die Klägerin ist als Beamtin des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung des Landes Niedersachsen tätig. Sie ist die leibliche Mutter ihres Sohnes X, geboren am xx.xx. 1983. Dieser absolvierte in der Zeit vom 1. August 2000 bis 31. Juli 2003 eine Ausbildung [...]. Im Anschluss daran besuchte er bis Mitte des Jahres 2005 die Berufsbildende Schule [...] und erlangte auf diese Weise die Fachhochschulreife. Seit dem Wintersemester 2005/2006 ist das Kind X. an der Hochschule X. immatrikuliert und studiert dort im Studiengang [...].