FG Niedersachsen - Urteil vom 17.08.2005
2 K 468/04
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ; SGB III § 15 § 38 Abs. 4 Satz 2 ;

Kindergeld; Arbeitssuchendes Kind - Kindergeld ohne Erneuerung des Bewerberangebots für arbeitssuchendes Kind

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.08.2005 - Aktenzeichen 2 K 468/04

DRsp Nr. 2006/1251

Kindergeld; Arbeitssuchendes Kind - Kindergeld ohne Erneuerung des Bewerberangebots für "arbeitssuchendes" Kind

1. Arbeitssuchend ist ein Kind, das eine Beschäftigung als Arbeitnehmer sucht (§ 15 SGB III). 2. Die Meldung als "Arbeitssuchender" endet nicht nach drei Monaten, wenn kein neues sog. "Bewerberangebot" erfolgt. Denn die Vorschrift des § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III richtet sich vor allem an die Arbeitsvermittlung der jeweiligen Arbeitsagentur und führt nicht dazu, dass das Kind nach Ablauf von drei Monaten nicht mehr als arbeitssuchend anzusehen ist. 3. Auch ein Kind, das nicht ausdrücklich weitere Bemühungen des Arbeitsamts verlangt, steht dessen Bemühungen noch zur Verfügung.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ; SGB III § 15 § 38 Abs. 4 Satz 2 ;

Tatbestand:

Es ist streitig, ob der Klägerin Kindergeld für den Monat November 2003 für ihre Tochter zusteht.

Die damals minderjährige Tochter der Klägerin meldete sich am 9. Juli 2003 arbeitslos. Ihr standen jedoch keine Leistungsansprüche gegenüber dem Beklagten zu. Nach Angaben aus dem EDV-System des Beklagten (elektronischer Vermerk) ist die Tochter darüber informiert worden, dass sie sich alle drei Monate erneut arbeitslos melden müsse.