1. Eine zeitlich befristete Aufenthaltserlaubnis als Bürgerkriegsflüchtling nach § 30AuslG berechtigt nicht zum Bezug von Kindergeld für im Inland lebende ausländische Staatsbürger.2. Die Differenzierung bei der Kindergeldgewährung zwischen Ausländern mit dauerndem und solchen mit nur befristetem Aufenthaltsrecht verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1GG.3. Der Anspruch auf Kindergeld besteht bei bosnischen Arbeitnehmern, die unter das Sozialabkommen BRD-Jugoslawien fallen, besteht nur solange weiter, wie Geldleistungen der Krankenkasse wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosengeld gezahlt werden. Mit Beginn der Rentenzahlung endet der Kindergeldanspruch.