FG Hessen - Urteil vom 23.07.2003
13 K 4500/02
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2b ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1483

Kindergeld; Ausbildung; Aufbaustudium; Übergangszeit; Ausbildungsabschnitt; Immatrikulation - Kindergeldanspruch zwischen zwei Ausbildungsabschnitten

FG Hessen, Urteil vom 23.07.2003 - Aktenzeichen 13 K 4500/02

DRsp Nr. 2003/14878

Kindergeld; Ausbildung; Aufbaustudium; Übergangszeit; Ausbildungsabschnitt; Immatrikulation - Kindergeldanspruch zwischen zwei Ausbildungsabschnitten

Für den Bereich des Kindergeldrechts ist als Ausbildungsbeginn bei einem Studium grundsätzlich der offizielle Semesterbeginn und nicht bereits die Immatrikulation maßgebend.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2b ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Klägerin Kindergeld für ihren Sohn...für eine Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten zusteht.

Der Sohn der Klägerin, der im Mai 2002 sein 27. Lebensjahr vollendete, schloss am 24.4.2002 sein Studium der Betriebswirtschaftslehre ab.

Mit bestandskräftigen Bescheid vom 2.7.2002 hob der Beklagte aus diesem Grunde die Festsetzung des Kindergeldes ab Mai 2002 auf.