FG Hessen - Urteil vom 19.08.2002
2 K 4659/00
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1386

Kindergeld; Ausbildung; Übergangszeit; Fachhochschulstudium; Erwerbstätigkeit; Teilzeitbeschäftigung - Kindergeldanspruch bei Unterbrechung zweier Ausbildungsabschnitte durch Erwerbstätigkeit

FG Hessen, Urteil vom 19.08.2002 - Aktenzeichen 2 K 4659/00

DRsp Nr. 2003/14874

Kindergeld; Ausbildung; Übergangszeit; Fachhochschulstudium; Erwerbstätigkeit; Teilzeitbeschäftigung - Kindergeldanspruch bei Unterbrechung zweier Ausbildungsabschnitte durch Erwerbstätigkeit

1. Eine Übergangszeit im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG liegt nicht vor, wenn ein Kind nach Beendigung oder Abbruch eines Ausbildungsabschnitts eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnimmt und er später mit einem weiteren Ausbildungsabschnitt beginnt. 2. Eine kindergeldschädliche Unterbrechung der Ausbildung liegt auch vor, wenn das Kind zwar keiner Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht, sich aber durch eine ausreichend dotierte Teilzeitbeschäftigung den Lebensunterhalt selbst sichert, ohne weiter einer Ausbildung nachzugehen. 3. Die während der Erwerbstätigkeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten erzielten Bruttoeinnahmen bleiben bei der Berechnung der kindergeldschädlichen Einkünfte während der Ausbildungszeit außer Ansatz.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b ;

Tatbestand: