BFH - Beschluß vom 05.04.2002
VIII B 142/01
Normen:
AFG §§ 45 46 62a ; EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1292

Kindergeld; ausbildungsbedingter Mehrbedarf - Kosten für auswärtige Unterbringung

BFH, Beschluß vom 05.04.2002 - Aktenzeichen VIII B 142/01

DRsp Nr. 2002/10482

Kindergeld; ausbildungsbedingter Mehrbedarf - Kosten für auswärtige Unterbringung

Es ist durch die Rspr. des BFH entschieden und daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, dass Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die ein volljähriges Kind bei auswärtiger Unterbringung anlässlich einer Berufsbildungsmaßnahme vom Arbeitsamt erhält, keine für besondere Ausbildungszwecke bestimmten Bezüge darstellen.

Normenkette:

AFG §§ 45 46 62a ; EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Die von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Es muss sich um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage handeln. Eine Rechtsfrage ist u.a. dann nicht klärungsbedürftig, wenn sich diese ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Juli 1999 IX B 81/99, BFH/NV 2000, 123).