FG Niedersachsen - Urteil vom 15.05.2003
6 K 310/01
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 445

Kindergeld; Ausbildungsunterbrechung; Berufsausbildung; Vollzeittätigkeit; Studium - Unterbrechung der Berufsausbildung durch Aufnahme einer Vollzeittätigkeit

FG Niedersachsen, Urteil vom 15.05.2003 - Aktenzeichen 6 K 310/01

DRsp Nr. 2005/4834

Kindergeld; Ausbildungsunterbrechung; Berufsausbildung; Vollzeittätigkeit; Studium - Unterbrechung der Berufsausbildung durch Aufnahme einer Vollzeittätigkeit

Hat ein Kind das beabsichtigte Studium wegen Nichtberücksichtigung bei der Studienplatzvergabe noch nicht begonnen und ist stattdessen vollzeiterwerbstätig, so befindet sich das Kind nicht in Berufsausbildung.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Kindergeld für den Zeitraum Januar bis Mai 2000.

Die Tochter K der Klägerin, geb. 20.12.1980, besuchte das Gymnasium in N. Der Schulbesuch endete für die Tochter mit Erlangung des Abiturs am 27.06.2000. Ab dem 17.05.2000 nahm die Tochter nach Ablegung der Prüfung eine Vollzeitbeschäftigung auf, die sie bis zum 11.11.2000 ausübte. Der monatliche Bruttolohn betrug hierfür 4000,00 DM, für den Monat Mai 1935,48 DM. Im Anschluss hieran trat sie einen Auslandsaufenthalt zur Erweiterung der Sprachkenntnisse an, da sie aufgrund ihrer Bewerbung um einen Studienplatz an der Universität Hildesheim mit Bescheid vom 28.08.2000 abgelehnt wurde.