BFH - Urteil vom 13.08.2002
VIII R 54/00
Normen:
EGV 118/97; EStG § 1 Abs. 3 §§ 31 62 Abs. 1 Nr. 2 lit. b § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EWGV 1408/71 Art. 1, 2, 4, 12, 13, 73 ; EWGV 574/72 Art. 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 200, 204
BStBl II 2002, 869
DB 2002, 2466
FamRZ 2003, 232
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 12.7.2000 - 9 K 3159/99 Kg (EFG 2000, 1139), vom - Vorinstanzaktenzeichen

Kindergeld; Auslegung von Gemeinschaftsrecht durch ausländische Behörde, sachlicher und persönlicher Geltungsbereich der EWGV 1408/71

BFH, Urteil vom 13.08.2002 - Aktenzeichen VIII R 54/00

DRsp Nr. 2002/16225

Kindergeld; Auslegung von Gemeinschaftsrecht durch ausländische Behörde, sachlicher und persönlicher Geltungsbereich der EWGV 1408/71

»1. Die Entscheidung einer Niederländischen Behörde, kein Kindergeld nach niederländischem Recht zu gewähren, weil nach dem überstaatlichen Gemeinschaftsrecht die deutschen Kindergeldregeln den niederländischen vorgehen, entfaltet für die deutschen Behörden und Gerichte keine sog. Tatbestandswirkung, weil diese an die Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch eine ausländische Behörde nicht gebunden sind. 2. Das nach den Vorschriften des EStG als Steuervergütung gezahlte deutsche Kindergeld fällt in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; es ist eine Familienleistung i.S. des Art. 4 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung.