BFH - Beschluss vom 22.12.2005
III S 26/05 (PKH)
Normen:
BGB § 1601 § 1612 ; EStG § 74 Abs. 1 ; FGO § 142 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 736
FamRZ 2006, 622

Kindergeld: Auszahlung an volljähriges Kind, fehlender Barunterhalt

BFH, Beschluss vom 22.12.2005 - Aktenzeichen III S 26/05 (PKH)

DRsp Nr. 2006/2655

Kindergeld: Auszahlung an volljähriges Kind, fehlender Barunterhalt

1. Das Kindergeld kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt.2. Leistet der Unterhaltspflichtige tatsächlich keinen Unterhalt, liegt es im pflichtgemäßen Ermessen der Familienkasse, das Kindergeld an das Kind auszuzahlen. Dieses Ermessen wird nicht dadurch eingeschränkt, dass die Unterhaltspflichtige anstelle des zivilrechtlich geschuldeten Barunterhalts Naturalleistungen erbringt.

Normenkette:

BGB § 1601 § 1612 ; EStG § 74 Abs. 1 ; FGO § 142 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) bezog bis einschließlich Februar 2003 Kindergeld für ihren am 3. Juli 1976 geborenen Sohn F, der zu 50 v.H. schwerbehindert und in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt ist.

Auf Antrag des F zahlte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) das Kindergeld ab März 2003 in voller Höhe an ihn aus. Die Abzweigung sei nach § 74 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gerechtfertigt, da die Antragstellerin ihrem auswärts wohnenden Sohn F keinen Unterhalt gewähre.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.