FG Niedersachsen - Urteil vom 04.09.2003
8 K 627/02
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ; EStG § 33b ;
Fundstellen:
EFG 2004, 905

Kindergeld; Behinderten-Pauschbetrag; Mehrbedarf; Heimkosten; Behindertenwerkstatt - Behinderten-Pauschbetrag bei Tätigkeit in Behindertenwerkstatt

FG Niedersachsen, Urteil vom 04.09.2003 - Aktenzeichen 8 K 627/02

DRsp Nr. 2004/5850

Kindergeld; Behinderten-Pauschbetrag; Mehrbedarf; Heimkosten; Behindertenwerkstatt - Behinderten-Pauschbetrag bei Tätigkeit in Behindertenwerkstatt

1. Der Lebensbedarf eines behinderten Kindes setzt sich nach der BFH-Rspr. typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen. Erfolgt kein Einzelnachweis seitens des Stpfl., kann der maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag als Anhalt für den betreffenden Mehrbedarf dienen. 2. Bei vollstationärer Unterbringung eines Kindes eignet sich der maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag nicht als Anhalt für den betreffenden Mehrbedarf, da in den Heimkosten verschiedene Kostenbestandteile enthalten sind, die vom Pauschbetrag des § 33b Abs. 3 EStG typisierend mit erfasst werden. Lebt das volljährige behinderte Kind aber in einem eigenen Haushalt, in dem es von seinen Eltern versorgt und betreut wird und geht es im Übrigen tagsüber einer Tätigkeit in einer Behindertenwerkstatt nach, gelten die Rechtsprechungsgrundsätze für eine vollstationäre Unterbringung nicht.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ; EStG § 33b ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte ab August 2002 weiterhin Kindergeld für die Tochter des Klägers leisten muss.