FG Hessen - Urteil vom 08.10.2008
5 K 1938/07
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Nr. 3; EStG § 62; EStG § 63; EStG § 33b Abs. 3 Satz 3;

Kindergeld; Behindertes Kind; Mehrbedarf; Pflegestufe; Schätzung; Behindertenpauschbetrag; Lebensbedarf - Schätzung des Mehrbedarfs bei einem schwerstbehinderten Kind

FG Hessen, Urteil vom 08.10.2008 - Aktenzeichen 5 K 1938/07

DRsp Nr. 2009/4929

Kindergeld; Behindertes Kind; Mehrbedarf; Pflegestufe; Schätzung; Behindertenpauschbetrag; Lebensbedarf - Schätzung des Mehrbedarfs bei einem schwerstbehinderten Kind

1. Bei der Gewährung des Behindertenpauschbetrages nach § 33 b Abs. 3 S. 3 EStG sowie bei nachgewiesenem Mehrbedarf ist gezahltes Pflegegeld anzurechnen. 2. Der durch die Hilflosigkeit und dauernde Beaufsichtigung eines schwerstbehinderten Kindes verursachte und durch Eigenleistung erbrachte behinderungsbedingte Mehrbedarf ist zu schätzen, wobei es sachgerecht ist, den Wert der vom Steuerpflichtigen erbrachten Pflegeleistungen mit dem Betrag anzusetzen den dritte Personen (insbesondere ein Pflegedienst) in Rechnung stellen würden.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Nr. 3; EStG § 62; EStG § 63; EStG § 33b Abs. 3 Satz 3;

Tatbestand:

Die Klägerin beantragte am 28.04.1999 bei der Beklagten für ihren Sohn X, geboren am 16.06.1971, die Zahlung von Kindergeld. X erlitt am 05.12.1996 einen schweren Autounfall, in dessen Folge er zu 100% schwerbehindert und hilflos ist (Gehirnschaden; apallisches Syndrom). Er bedarf ständiger Betreuung. Auf den Schwerbehindertenausweis wird verwiesen. Mit Bescheid vom 19.05.1999 bewilligte die Beklagte ab Juli 1997 unbefristet die Zahlung von Kindergeld für das Kind X.