BFH - Urteil vom 14.12.2004
VIII R 59/02
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1090
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 25.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 7313/00

Kindergeld: behinderungsbedingter Mehraufwand volljähriger behinderter Kinder; vGA

BFH, Urteil vom 14.12.2004 - Aktenzeichen VIII R 59/02

DRsp Nr. 2005/6601

Kindergeld: behinderungsbedingter Mehraufwand volljähriger behinderter Kinder; vGA

1. Zum individuellen behinderungsbedingten Mehraufwand eines volljährigen behinderten Kindes gehören alle mit der Behinderung unmittelbar und typisch zusammenhängenden außergewöhnliche Belastungen.2. Wird der individuelle behinderungsbedingte Mehraufwand nicht durch Einzelnachweis belegt, kann der maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag als Anhalt für den betreffenden Mehrbedarf dienen. Neben dem Pauschbetrag ist ein Einzelnachweis von Aufwendungen, die mit dem Pauschbetrag abgegolten werden sollen, nicht zulässig.3. Bezieht das volljährige behinderte Kind Arbeitslohn von einer GmbH, bei der der Kindesvater als Gesellschafter-Geschäftsführer fungiert, so kann der Teil des Arbeitslohnes, den ein fremder Dritter in der Position des Kindes von der KapG nicht erhalten hätte, vGA sein.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist der Vater des 1970 geborenen Sohnes F. F ist aufgrund einer geistigen Behinderung 100 % schwerbehindert; sein Schwerbehindertenausweis trägt die Merkzeichen "G", "RF" und "H".