FG Saarland - GERICHTSBESCHEID vom 30.10.2008
2 K 1217/08
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a;
Fundstellen:
DB 2009, 1268
EFG 2009, 417

Kindergeld bei Besuch der Berufsschule und im Selbststudium, nachdem der Ausbildungsbetrieb seine Tätigkeit als Folge der Insolvenz eingestellt hat

FG Saarland, GERICHTSBESCHEID vom 30.10.2008 - Aktenzeichen 2 K 1217/08

DRsp Nr. 2009/3780

Kindergeld bei Besuch der Berufsschule und im Selbststudium, nachdem der Ausbildungsbetrieb seine Tätigkeit als Folge der Insolvenz eingestellt hat

Nach der Verwaltungsanweisung (DA-Fam EStG 63.3.2.6. Abs. 5) ist ein Auszubildender, der die Abschlussprüfung nicht besteht, weiter als Kind in Ausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG) zu berücksichtigen, wenn sich das Ausbildungsverhältnis auf sein Verlangen hin bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlängert, das Kind zur Prüfung weiterhin zugelassen wird und es seine Berufsausbildung nicht durch die Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit unterbricht. Diese Auffassung ist zu eng. Auch ein Selbststudium kann zumindest dann, wenn es dazu führt, dass die (wiederholungs-) Prüfung bestanden wird, die an eine Ausbildung zu stellenden Anforderungen erfüllen.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Juli 2008 verpflichtet, der Klägerin für deren Tochter J Kindergeld für den Zeitraum August 2007 bis Januar 2008 zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a;

Tatbestand: