BFH - Urteil vom 26.08.2003
VIII R 91/98
Normen:
EStG § 34 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1, 2 ; FGO § 60 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 324
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 29.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 497105K 1

Kindergeld; Beiladung des anderen Elternteils; Haushaltsaufnahme eines dauerhaft vollstationär untergebrachten Kindes

BFH, Urteil vom 26.08.2003 - Aktenzeichen VIII R 91/98

DRsp Nr. 2004/902

Kindergeld; Beiladung des anderen Elternteils; Haushaltsaufnahme eines dauerhaft vollstationär untergebrachten Kindes

1. Bei der Klage eines Elternteils mit dem Ziel, ihm das Kindergeld zu gewähren, ist der andere Elternteil selbst dann nicht notwendig zum Verfahren beizuladen, wenn er bei Stattgabe der Klage das bisher zu seinen Gunsten festgesetzte Kindergeld verliert.2. Ein wegen der Art seiner Behinderung dauerhaft und nicht nur vorübergehend vollstationär in einem Heim untergebrachtes Kind ist nur dann i.S.d. § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, wenn die Betreuung des Kindes im Haushalt des Berechtigten einen auch zeitlich bedeutsamen Umfang erreicht. Bloße Besuche in den Ferien oder im Urlaub reichen nicht aus. Eine dem Besuchscharakter überschreitende Dauer liegt bei einem Aufenthalt von insgesamt mehr als 3 Monaten pro Jahr auf jeden Fall vor.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1, 2 ; FGO § 60 Abs. 3 ;

Gründe: