FG Niedersachsen - Urteil vom 06.07.2000
14 K 349/98 Ki
Normen:
EStG § 67 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
EFG 2000, 1342

Kindergeld, berechtigtes Interesse i.S.v. § 67 Abs. 1 Satz 2 EStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 06.07.2000 - Aktenzeichen 14 K 349/98 Ki

DRsp Nr. 2000/7761

Kindergeld, berechtigtes Interesse i.S.v. § 67 Abs. 1 Satz 2 EStG

»1. Der Begriff des Berechtigteninteresses umfasst neben rechtlichen auch persönliche und wirtschaftliche Interessen. 2. Personen, die dem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sind, haben ein berechtigtes Interesse in diesem Sinne. 3. Die DA FamEStG 67.3, wonach ein berechtigtes Interesse bei anderen Personen dann nicht anzunehmen sein soll, wenn der Anspruchsberechtigte der Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Kind nachkommt, steht mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht in Einklang.«

Normenkette:

EStG § 67 Abs. 1 Satz 2;

Tatbestand

Streitig ist, inwieweit der Klägerin rückwirkend Kindergeld für ihre Kinder I und G zusteht.

Die Klägerin war bis zum 22. Februar 1993 mit dem Beigeladenen, dem Vater der beiden Kinder I (geb. 1979) und G (geb. 1980) verheiratet. Während der Ehezeit erhielt der Beigeladene das Kindergeld. Nach der Scheidung teilte er dem Arbeitsamt S - Kindergeldkasse - mit Schreiben vom 29. März 1993 u.a. mit, dass das Sorgerecht für beide Kinder der Klägerin zugesprochen worden sei und die Kinder im Haushalt der Klägerin wohnten. Er bat, das Kindergeld direkt an die Klägerin zu überweisen und gab deren Kontonummer bei der Kreissparkasse X an. Im einzelnen wird auf das Schreiben vom 29. März 1993 Bezug genommen.