Streitig ist, inwieweit der Klägerin rückwirkend Kindergeld für ihre Kinder I und G zusteht.
Die Klägerin war bis zum 22. Februar 1993 mit dem Beigeladenen, dem Vater der beiden Kinder I (geb. 1979) und G (geb. 1980) verheiratet. Während der Ehezeit erhielt der Beigeladene das Kindergeld. Nach der Scheidung teilte er dem Arbeitsamt S - Kindergeldkasse - mit Schreiben vom 29. März 1993 u.a. mit, dass das Sorgerecht für beide Kinder der Klägerin zugesprochen worden sei und die Kinder im Haushalt der Klägerin wohnten. Er bat, das Kindergeld direkt an die Klägerin zu überweisen und gab deren Kontonummer bei der Kreissparkasse X an. Im einzelnen wird auf das Schreiben vom 29. März 1993 Bezug genommen.
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