BFH - Urteil vom 22.05.2002
VIII R 82/00
Normen:
BGB § 844 Abs. 2 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1298

Kindergeld; Berücksichtigung einer Schadensersatzrente nach § 844 Abs. 2 BGB bei Ermittlung des Jahresgrenzbetrages?

BFH, Urteil vom 22.05.2002 - Aktenzeichen VIII R 82/00

DRsp Nr. 2002/10521

Kindergeld; Berücksichtigung einer Schadensersatzrente nach § 844 Abs. 2 BGB bei Ermittlung des Jahresgrenzbetrages?

Schadensersatzrenten nach § 844 Abs. 2 BGB zählen zu den Einkünften und Bezügen eines Kindes, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind und sind daher bei Ermittlung des Jahresgrenzbetrages i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu berücksichtigen.

Normenkette:

BGB § 844 Abs. 2 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Mutter der am ... März 1977 geborenen Tochter X, die 1996 ein Studium aufgenommen hatte und für die die Klägerin Kindergeld bezog.

Der Vater war bei einem Unfall ums Leben gekommen. T erhielt seitdem von verschiedenen Stellen mehrmals angepasste finanzielle Leistungen:

- Für die Dauer ihrer Unterhaltsbedürftigkeit eine Schadensersatzrente auf der Grundlage von § 844 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) von der Deutschen Bundesbahn ab 1996 in Höhe von monatlich 627,40 DM,

- für die Dauer ihrer Berufsausbildung bis längstens zum 25. Lebensjahr von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Halbwaisenrente ab 1996 in Höhe von monatlich 313,99 DM (ab 1. Juli 1997: 319,17 DM), von der monatliche Beiträge von 23,70 DM (ab 1. Juli 1997: 23,61 DM) zur Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten wurden,