FG Brandenburg - Urteil vom 09.02.2000
6 K 1605/98 KG
Normen:
EStG (1997) § 63 Abs. 1, 2 § 32 Abs. 4 S 1, S. 2, 6.7 § 63 Abs. 2 S. 1 § 11 ;

Kindergeld: Berücksichtigung von Einmalzahlungen [Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld] bei Ermittlung des Grenzwerts

FG Brandenburg, Urteil vom 09.02.2000 - Aktenzeichen 6 K 1605/98 KG

DRsp Nr. 2005/6781

Kindergeld: Berücksichtigung von Einmalzahlungen [Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld] bei Ermittlung des Grenzwerts

Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres zugeflossenen Einmalzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) sind bei Berechnung der Einkünfte und Bezüge des ganzjährig in Ausbildung stehenden Kindes voll diesem Zeitraum zuzurechnen und nicht anteilig auf das gesamte Kalenderjahr aufzuteilen.

Normenkette:

EStG (1997) § 63 Abs. 1, 2 § 32 Abs. 4 S 1, S. 2, 6.7 § 63 Abs. 2 S. 1 § 11 ;

Tatbestand:

Die Klägerin hat einen Sohn A., der am 27. März 1998 das 18. Lebensjahr vollendete.

Der Sohn der Klägerin absolvierte während des gesamten Jahres 1998 eine Ausbildung. Er erzielte in der Zeit von April bis Dezember 1998 folgende Einnahmen

- Ausbildungsvergütung DM 9.378,12 - Urlaubsgeld, ausgezahlt im Juli DM 800,00 - Jährliche Zuwendung, ausgezahlt im Dezember DM 1.045,28 DM 11.223,40