BFH - Beschluss vom 10.12.2003
VIII B 151/03
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 929
DStRE 2004, 561
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 28.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 18 V 6587/02

Kindergeld: Berufsausbildung - Vorbereitung auf Promotion

BFH, Beschluss vom 10.12.2003 - Aktenzeichen VIII B 151/03

DRsp Nr. 2004/3490

Kindergeld: Berufsausbildung - Vorbereitung auf Promotion

Die Vorbereitung auf die Promotion stellt eine Maßnahme der Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG dar. Das gilt auch dann, wenn die Vorbereitungen auf eine Promotion nachhaltig und ernsthaft im Rahmen eines Dienstverhältnisses betrieben wird.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist der Vater des im Januar 1976 geborenen Sohns S. Dieser studierte im Streitjahr 2002 Elektrotechnik und Informationstechnik an einer Hochschule (HS). Am 24. Juli 2002 schloss er die Diplomprüfung mit der Ableistung der letzten Klausur ab. Das Ergebnis der gesamten Diplomprüfung lag allerdings erst im August 2002 vor. Von Januar bis Juni 2002 erzielte S keine Einkünfte. In den beiden Folgemonaten war er als wissenschaftliche Hilfskraft an der HS beschäftigt und erhielt Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit von insgesamt 1 200 EURO. Ab September 2002 wurde S als Wissenschaftlicher Assistent an der HS beschäftigt.

Die voraussichtliche Höhe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit von S in den Monaten September bis Dezember 2002 gab der Antragsteller mit insgesamt ca. 12 000 EURO an.