BFH - Urteil vom 01.07.2003
VIII R 75/02
Normen:
BSHG § 19 Abs. 2 S. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a, S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1420
DStR 2003, 1876

Kindergeld; Berufsausbildung

BFH, Urteil vom 01.07.2003 - Aktenzeichen VIII R 75/02

DRsp Nr. 2003/12231

Kindergeld; Berufsausbildung

Berufsausbildung i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG kann auch gegeben sein, wenn diese im Rahmen einer Beschäftigungs- und Qualifikationsmaßnahme nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BSHG erfolgt und die Beteiligten das Beschäftigungsverhältnis als "befristetes Arbeitsverhältnis besonderer Art" bezeichnet haben.

Normenkette:

BSHG § 19 Abs. 2 S. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a, S. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat eine im Jahr 1973 geborene Tochter D. Diese lebt in A. Dort besuchte sie bis Mai 1998 die Volkshochschule, um den Realschulabschluss zu erlangen. In dieser Zeit erhielt sie Leistungen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG).

Ab dem 1. Juni nahm sie an einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahme für Sozialhilfeempfängerinnen nach § 19 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) teil. Diese Maßnahme hatte die Ausbildung zur "Kauffrau für Bürokommunikation" zum Ziel und sollte mit einer Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) enden. D schloss hierzu einen Arbeitsvertrag mit dem Bezirksamt B.