FG Niedersachsen - Urteil vom 08.08.2002
11 K 65/99 Ki
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a ;

Kindergeld; Berufsausbildung; Berufstätigkeit - Abgrenzung der Berufsausbildung von der Berufstätigkeit beim Kindergeld

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.08.2002 - Aktenzeichen 11 K 65/99 Ki

DRsp Nr. 2003/674

Kindergeld; Berufsausbildung; Berufstätigkeit - Abgrenzung der Berufsausbildung von der Berufstätigkeit beim Kindergeld

1. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Als solche zählen auch Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahmen, die dazu dienen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu erwerben, die geeignet sind, als Grundlagen für die Ausübung des Berufs "Kauffrau für Bürokommunikation" zu dienen.2. Der Umstand, dass als Rechtsgrundlage des mit dem Kind abgeschlossenen Arbeitsvertrages § 19 BSHG angegeben ist, der mit "Schaffung von Arbeitsgelegenheiten" überschrieben ist, steht dem nicht entgegen. Denn auf welcher Rechtsgrundlage das Kind Einkünfte und Bezüge bezieht, ist nach der Systematik des Gesetzes nicht erheblich.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Klägerin für das Jahr 1998 Kindergeld für ihre Tochter T zusteht.