FG Hessen - Urteil vom 28.05.2002
2 K 3432/01
Normen:
AO § 172 Abs. 1 ;

Kindergeld; Bescheid; Bestandskraft; rückwirkende Gewährung - Rückwirkende Gewährung von Kindergeld

FG Hessen, Urteil vom 28.05.2002 - Aktenzeichen 2 K 3432/01

DRsp Nr. 2003/9337

Kindergeld; Bescheid; Bestandskraft; rückwirkende Gewährung - Rückwirkende Gewährung von Kindergeld

1. Ein bestandskräftiger Kindergeldbescheid steht einer Kindergeldfestsetzung vor frühere Zeiträume entgegen. 2. Die Bindungswirkung eines bestandskräftigen, die Gewährung von Kindergeld ablehnenden Bescheides beschränkt sich auf die Zeit bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe.

Normenkette:

AO § 172 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Beklagte hat mit Bescheid vom 24.02.2000 das Kindergeld für die Klägerin auf monatlich 0,-- DM festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid vom 24.02.2000 hat die Klägerin kein Rechtsmittel eingelegt, so dass der Bescheid bestandskräftig wurde.

Aufgrund eines erneuten Antrags der Klägerin hat der Beklagte mit Bescheid vom 30.05.2001 Kindergeld für die Klägerin in der ihr gesetzlich zustehenden Höhe festgesetzt, wobei die Kindergeldfestsetzung ab März 2000 erfolgte. Grundlage dieser Kindergeldfestsetzung war die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, insbesondere des Urteils vom 12.04.2000, B 14 KG 2/99 R, abgedruckt in: Inf. Aus R 2000, 347, zu der Frage, ob auch geduldete Bürgerkriegsflüchtige aus Bosnien/Herzegowina einen Anspruch auf Kindergeld haben.

Die Klägerin hat gegen den Kindergeldbescheid vom 30.05.2001 zunächst Einspruch eingelegt und nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben.