FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 17.10.2003
III 159/03
Normen:
EStG § 9 ; EStG § 11 ; EStG § 12 ; EStG § 32 ; EStG § 63 ; AO § 69 ;

Kindergeld: Die Jahresgrenzbetragsregelung des § 32

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 17.10.2003 - Aktenzeichen III 159/03

DRsp Nr. 2004/1139

Kindergeld: Die Jahresgrenzbetragsregelung des § 32

Die Rückforderung des gesamten innerhalb eines Kalenderjahres geleisteten Kindergeldes bei Überschreiten des Jahresgrenzbetrages des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es besteht nach § 89 AO grundsätzlich keine Beratungspflicht der Familienkassen des Inhalts, dass im Falle des Überschreitens des Jahresgrenzbetrages das gesamte Kindergeld eines Kalenderjahres zurückgefordert wird.

Normenkette:

EStG § 9 ; EStG § 11 ; EStG § 12 ; EStG § 32 ; EStG § 63 ; AO § 69 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid über Kindergeld für den Zeitraum Januar bis Dezember 2002.

Die Klägerin ist Mutter einer im Streitjahr über 18 Jahre alten Tochter (Bl. 5 GA).

Die Tochter begann zum 01.08.2001 eine Berufsausbildung zur Einzelhandelskauffrau in einer Parfümerie, die voraussichtlich bis zum 31.07.2004 andauern wird (Bl. 55 KG-A). In diesem Ausbildungsverhältnis erhielt die Tochter in 2002 eine Ausbildungsvergütung in Höhe von insgesamt 8.292 EUR (Bl. 72 KG-A). Dies wurde der Beklagten mit Bescheinigung vom 23.01.2003 mitgeteilt (Bl. 71 KG-A).