Die Beteiligten streiten über einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid über Kindergeld für den Zeitraum Januar bis Dezember 2002.
Die Klägerin ist Mutter einer im Streitjahr über 18 Jahre alten Tochter (Bl. 5 GA).
Die Tochter begann zum 01.08.2001 eine Berufsausbildung zur Einzelhandelskauffrau in einer Parfümerie, die voraussichtlich bis zum 31.07.2004 andauern wird (Bl. 55 KG-A). In diesem Ausbildungsverhältnis erhielt die Tochter in 2002 eine Ausbildungsvergütung in Höhe von insgesamt 8.292 EUR (Bl. 72 KG-A). Dies wurde der Beklagten mit Bescheinigung vom 23.01.2003 mitgeteilt (Bl. 71 KG-A).
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