FG München - Urteil vom 04.06.2003
9 K 4726/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ; EStG § 63 Abs. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ;

Kindergeld; Eigene Einkünfte und Bezüge eines über 18 Jahre alten, in Berufsausbildung befindlichen Kindes; doppelte Haushaltsführung eines Arbeitnehmers ohne eigenen Hausstand

FG München, Urteil vom 04.06.2003 - Aktenzeichen 9 K 4726/02

DRsp Nr. 2003/10359

Kindergeld; Eigene Einkünfte und Bezüge eines über 18 Jahre alten, in Berufsausbildung befindlichen Kindes; doppelte Haushaltsführung eines Arbeitnehmers ohne eigenen Hausstand

Die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung setzt nicht voraus, dass die Wohnung am Beschäftigungsort sich in einer anderen politischen Gemeinde gelegen ist als die Familienwohnung. Maßgebend ist auch hier lediglich die berufliche Veranlassung für die Begründung eines weiteren Wohnsitzes.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ; EStG § 63 Abs. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kindergeldanspruch der Klägerin wegen der Höhe der eigenen Einkünfte des Kindes ab Januar 2002 entfallen ist.

Die am 24. Januar 1983 geborene Tochter der Klägerin absolviert seit April 2001 eine Ausbildung zur Krankenschwester. Die Tochter hat ihren Hauptwohnsitz bei ihren Eltern in L, P- Str. 5. Die praktische Ausbildung absolviert sie größtenteils im Kreiskrankenhaus L. Ab Beginn ihrer Ausbildung hat sie ein Zimmer im Personalwohnheim des Landkreises L in der Nähe des Kreiskrankenhauses angemietet, in dem sie unter der Woche lebt und von dem aus sie das Kreiskrankenhaus zu Fuß erreichen kann. Die Entfernung von der Wohnung im Personalwohnheim zur elterlichen Wohnung beträgt 9 km.