FG Niedersachsen - Urteil vom 09.11.2005
2 K 477/04
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 273

Kindergeld; Einkünfteberechnung; Krankenversicherungsbeiträge; Freiwillige Krankenversicherung - Minderung der für die Berechnung des Kindergeldes maßgeblichen Einkünfte durch Beiträge für freiwillige Krankenversicherung

FG Niedersachsen, Urteil vom 09.11.2005 - Aktenzeichen 2 K 477/04

DRsp Nr. 2006/1242

Kindergeld; Einkünfteberechnung; Krankenversicherungsbeiträge; Freiwillige Krankenversicherung - Minderung der für die Berechnung des Kindergeldes maßgeblichen Einkünfte durch Beiträge für freiwillige Krankenversicherung

1. Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung mindern die Summe der zu berücksichtigenden Einkünfte und Bezüge i. S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. 2. Es ist nicht ersichtlich, weshalb Krankenversicherungsbeiträge von Beamten nicht ebenso abgezogen werden können wie Krankenversicherungsbeiträge von Personen, die der gesetzlichen Sozialversicherung angehören.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Kindergeld für ihre Tochter beanspruchen kann.

Die im Haushalt der Klägerin lebende Tochter der Klägerin ging einer Teilzeitbeschäftigung beim Finanzamt nach. Gleichzeitig studierte sie Rechtswissenschaften an der Universität Z. Sie war aufgrund ihres Beamtenstatus beihilfeberechtigt und privat krankenversichert. Die Krankenversicherungsbeiträge für 2003 betrugen 2.182 EUR.

Sie erzielte durch ihre Tätigkeit beim Finanzamt Bruttoeinnahmen in Höhe von 12.736,62 EUR.