FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.07.2005
6 K 2422/04
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 20
EFG 2005, 1544

Kindergeld: Ende der Berufsausbildung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.07.2005 - Aktenzeichen 6 K 2422/04

DRsp Nr. 2005/12164

Kindergeld: Ende der Berufsausbildung

Reicht das Bestehen einer Diplom-Prüfung mit der Prüfungsnote "sehr gut" allein nicht aus, eine Anstellung in den Beruf eines Diplom-Psychologen zu finden, so ist die Berufsausbildung nicht bereits mit der Diplom-Prüfung abgeschlossen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ;

Tatbestand:

Strittig ist, ob sich die Tochter eines Klägers noch in Berufsausbildung befindet.