BFH - Urteil vom 19.08.2002
VIII R 82/01
Normen:
EStG (2000) § 32 Abs. 4 S. 2, 5, 6 ;

Kindergeld; Entlassungsgeld von Wehrdienstleistenden

BFH, Urteil vom 19.08.2002 - Aktenzeichen VIII R 82/01

DRsp Nr. 2002/15854

Kindergeld; Entlassungsgeld von Wehrdienstleistenden

1. Das einem Wehrdienstleistenden gezahlte Entlassungsgeld entfällt auf die Zeit nach Beendigung des Wehrdienstes.2. Das Entlassungsgeld gehört zu den Bezügen i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG und ist in voller Höhe im Jahr des Zuflusses zu erfassen. Insoweit gilt nichts anderes als für das Entlassungsgeld von Zivildienstleistenden (Anschluss an Senats-Urt. v. 14.05.2002 - VIII R 57/00).

Normenkette:

EStG (2000) § 32 Abs. 4 S. 2, 5, 6 ;

Gründe:

I. Der 1978 geborene Sohn S des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) leistete bis 31. März 2000 seinen Wehrdienst. Im März 2000 wurde ihm ein Entlassungsgeld in Höhe von 2 462,50 DM ausbezahlt.

Ab April 2000 studierte S an einer Fachhochschule. Den Antrag des Klägers, ihm für S Kindergeld ab April 2000 zu gewähren, lehnte der Beklagte und Revisionskläger (Beklagter) ab, weil die Einkünfte und Bezüge des S den anteiligen Jahresgrenzbetrag überstiegen. Streitig war nur, ob bei den Bezügen auch das Entlassungsgeld zu erfassen war. Der Einspruch blieb erfolglos.