BFH - Urteil vom 14.05.2002
VIII R 88/01
Normen:
EStG (1996) § 74 Abs. 5 ; FGO § 40 Abs. 1 ; SGB X § 104 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1156

Kindergeld; Erstattungsverfahren nach § 74 Abs. 5 EStG 1996

BFH, Urteil vom 14.05.2002 - Aktenzeichen VIII R 88/01

DRsp Nr. 2002/10135

Kindergeld; Erstattungsverfahren nach § 74 Abs. 5 EStG 1996

1. Bei der Klage, mit der der nachrangige Leistungsträger seinen (vermeintlichen) Erstattungsanspruch gem. § 104 SGB X geltend macht, handelt es sich um eine ohne Vorverfahren zulässige allgemeine Leistungsklage i.S.d. § 40 Abs. 1 FGO.2. Wird die Familienkasse vom Träger der Sozialhilfe auf Erstattung erbrachter Sozialleistungen nach § 74 Abs. 5 EStG 1996 i.V.m. § 104 SGB X in Anspruch genommen, kann die Familienkasse einwenden, dass die Kindergeldfestsetzung bestandskräftig abgelehnt worden ist.3. Die Bindungswirkung ist ausnahmsweise dann nicht zu respektieren, wenn sich die ablehnende Entscheidung über die Festsetzung des Kindergeldes als offensichtlich fehlerhaft erweist.

Normenkette:

EStG (1996) § 74 Abs. 5 ; FGO § 40 Abs. 1 ; SGB X § 104 ;

Gründe:

Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist das Landratsamt als Träger der Sozialhilfe. Streitig ist, ob der Kläger gegen das Arbeitsamt --Familienkasse--, den Beklagten und Revisionsbeklagten (Beklagter), einen Erstattungsanspruch gemäß § 74 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der bis zum 31. Dezember 1999 gültigen Fassung des Jahressteuergesetzes 1996 (JStG 1996) vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438) i.V.m. § 104 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) hat. Dem liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: