BFH - Urteil vom 26.08.2003
VIII R 58/99
Normen:
EStG (1996) § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 326
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 10.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3410/97

Kindergeld; Fähigkeit zum Selbstunterhalt; schwerbehindertes, querschnittgelähmtes Kind

BFH, Urteil vom 26.08.2003 - Aktenzeichen VIII R 58/99

DRsp Nr. 2003/17483

Kindergeld; Fähigkeit zum Selbstunterhalt; schwerbehindertes, querschnittgelähmtes Kind

1. Die Grundsätze, die das BSG für das Kindergeld für behinderte Kinder nach dem BKKG und zur Erwerbsunfähigkeit i.S.d. § 44 SGB VI entwickelt hat, sind nicht für das Kindergeld nach dem X. Abschn. des EStG heranzuziehen.2. Bei einem nach Abschluss seiner Berufsausbildung arbeitslosen und zu 100 v. H. behinderten, querschnittgelähmten Kind spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass das Außerstandesein zum Selbstunterhalt auf der Behinderung und nicht auf der ungünstigen Situation am allgemeinen Arbeitsmarkt beruht. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Kind bereits keine Lehrstelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, sondern nur im Rahmen einer staatlich geförderten Bildungsmaßnahme gefunden hat.

Normenkette:

EStG (1996) § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Der 1974 geborene Sohn der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) ist von der Hüfte abwärts querschnittgelähmt. Der Grad seiner Behinderung beträgt 100 v.H.; im Schwerbehindertenausweis ist das Merkmal "H" (hilflos) eingetragen. Nach dem Abitur nahm er bis zum 20. September 1996 an einer Berufsbildungsmaßnahme zum Datenverarbeitungskaufmann teil. In der Folgezeit war er arbeitslos gemeldet.