BFH - Urteil vom 15.07.2003
VIII R 71/99
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. c ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 473
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 20.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 258/97

Kindergeld: fehlender Ausbildungsplatz

BFH, Urteil vom 15.07.2003 - Aktenzeichen VIII R 71/99

DRsp Nr. 2004/1230

Kindergeld: fehlender Ausbildungsplatz

1. Ein Kind ist nur dann gehindert, seine Ausbildung mangels Ausbildungsplatzes zu beginnen oder fortzusetzen, wenn es sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht.2. Ein ernsthaftes Bemühen in diesem Sinne ist nicht gegeben, wenn das Kind sich um einen Ausbildungsplatz bewirbt, für den es die objektiven Anforderungen nicht erfüllen kann oder will.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. c ;

Gründe:

I. Der 1971 geborene S, der Sohn des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger), bestand 1994 die staatliche Prüfung zum Diplom-Betriebswirt (Berufsakademie) in der Fachrichtung Bank. Danach studierte er im quadronationalen MBA-Studiengang European Management an der Fachhochschule für Wirtschaft (FHW) und an einer Universität in London. Laut Urkunde vom 6. Oktober 1995 verlieh ihm diese Universität den Grad "Master of Business Administration (European Management)".