Die 1977 geborene Tochter (T) der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) beendete am 30. Juni 1997 ihre Berufsausbildung. Die Ausbildungsvergütungen bis dahin betrugen insgesamt 6 558 DM. Danach meldete sie sich arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt 1 115 DM. Seit dem 15. August 1997 ist sie nichtselbständig tätig. Das Brutto-Gehalt für den halben Monat August betrug 1 969 DM.
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