BFH - Urteil vom 01.03.2000
VI R 196/98
Normen:
EStG (1997) § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, 2 lit. a, § 32 Abs. 4 S. 2, 6, 7, § 63 Abs. 1 S. 1, 2, § 66 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2000, 1129
BFH/NV 2000, 918
BFHE 191, 67
BStBl II 2000, 461
DB 2000, 1261
Vorinstanzen:
FG Hessen,

Kindergeld/-freibetrag: Eigene Einkünfte des Kindes

BFH, Urteil vom 01.03.2000 - Aktenzeichen VI R 196/98

DRsp Nr. 2000/4627

Kindergeld/-freibetrag: Eigene Einkünfte des Kindes

»Ist das Kind nach Abschluss der Berufsausbildung zunächst arbeitslos, bleiben Einkünfte und Bezüge des Kalendermonats, in dem das Kind von der Arbeitslosigkeit in den Beruf wechselt, ebenso außer Ansatz wie die Einkünfte des letzten Ausbildungsmonats, wenn das Kind unmittelbar nach Abschluss der Berufsausbildung in ein Arbeitsverhältnis übernommen wird (Fortführung der Rechtsprechung im Urteil vom 1. März 2000 VI R 19/99).«

Normenkette:

EStG (1997) § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, 2 lit. a, § 32 Abs. 4 S. 2, 6, 7, § 63 Abs. 1 S. 1, 2, § 66 Abs. 2;

Gründe:

Die 1977 geborene Tochter (T) der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) beendete am 30. Juni 1997 ihre Berufsausbildung. Die Ausbildungsvergütungen bis dahin betrugen insgesamt 6 558 DM. Danach meldete sie sich arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt 1 115 DM. Seit dem 15. August 1997 ist sie nichtselbständig tätig. Das Brutto-Gehalt für den halben Monat August betrug 1 969 DM.