Die Beteiligten streiten darüber, ob Einkünfte und Bezüge eines Kindes aus einer Berufstätigkeit, die im Anschluss an die Berufsausbildung im letzten Ausbildungsmonat aufgenommen wird, zum rückwirkenden Verlust des Kindergeldanspruchs führen.
Die im Februar 1977 geborene Tochter (T) der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beendete am 8. Juli 1997 ihre Berufsausbildung. T bezog für die Monate von Januar bis Juni 1997 Ausbildungsvergütungen in Höhe von insgesamt 5 892 DM. Ab dem 9. Juli 1997 wurde sie von ihrem bisherigen Ausbildungsbetrieb als Angestellte übernommen. Für den Monat Juli 1997 erhielt sie keine Ausbildungsvergütung mehr, sondern bereits ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2 952 DM.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|