BFH - Urteil vom 01.03.2000
VI R 19/99
Normen:
EStG (1997) § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, Nr. 2 lit. a, § 32 Abs. 4 Sätze 2, 6, 7, § 63 Abs. 1 S. 1, 2, § 66 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2000, 1129
BFH/NV 2000, 919
BFHE 191, 62
BStBl II 2000, 462
NJW 2000, 2292
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Kindergeld/-freibetrag: Eigene Einkünfte des Kindes

BFH, Urteil vom 01.03.2000 - Aktenzeichen VI R 19/99

DRsp Nr. 2000/4628

Kindergeld/-freibetrag: Eigene Einkünfte des Kindes

»1. Die Voraussetzungen eines Kindergeldanspruchs für ein volljähriges Kind ergeben sich aus § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG i.V.m. § 32 Abs. 4 EStG. Demgegenüber regelt § 66 Abs. 2 EStG Rechtsfolgen. 2. Einkünfte und Bezüge des Kalendermonats, in dem das Kind von der Ausbildung in den Beruf wechselt, bleiben außer Ansatz und führen deshalb nicht zum rückwirkenden Wegfall des Kindergeldanspruchs für die vorhergehenden Monate.«

Normenkette:

EStG (1997) § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, Nr. 2 lit. a, § 32 Abs. 4 Sätze 2, 6, 7, § 63 Abs. 1 S. 1, 2, § 66 Abs. 2;

Gründe:

Die Beteiligten streiten darüber, ob Einkünfte und Bezüge eines Kindes aus einer Berufstätigkeit, die im Anschluss an die Berufsausbildung im letzten Ausbildungsmonat aufgenommen wird, zum rückwirkenden Verlust des Kindergeldanspruchs führen.

Die im Februar 1977 geborene Tochter (T) der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beendete am 8. Juli 1997 ihre Berufsausbildung. T bezog für die Monate von Januar bis Juni 1997 Ausbildungsvergütungen in Höhe von insgesamt 5 892 DM. Ab dem 9. Juli 1997 wurde sie von ihrem bisherigen Ausbildungsbetrieb als Angestellte übernommen. Für den Monat Juli 1997 erhielt sie keine Ausbildungsvergütung mehr, sondern bereits ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2 952 DM.