BFH - Urteil vom 12.04.2000
VI R 34/99
Normen:
EStG (1997) § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, 2 lit. a, § 32 Abs. 4 S. 2, 6, 7, § 63 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
BB 2000, 1183
BFH/NV 2000, 1037
BFHE 191, 60
BStBl II 2000, 464
DB 2000, 1261
DStR 2000, 963
NJW 2000, 2295
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

Kindergeld/-freibetrag: Eigene Einkünfte des Kindes

BFH, Urteil vom 12.04.2000 - Aktenzeichen VI R 34/99

DRsp Nr. 2000/4677

Kindergeld/-freibetrag: Eigene Einkünfte des Kindes

»1. Sonderzuwendungen (z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) sind den Ausbildungsmonaten zuzuordnen, wenn sie während der Berufsausbildung zufließen; fließen sie dagegen während der Kürzungsmonate zu, sind sie nicht in die Einkünfte und Bezüge des Kindes einzubeziehen. 2. Werden für den Jahresabschnitt der Berufsausbildung keine höheren Werbungskosten geltend gemacht, ist der auf diese Monate entfallende zeitanteilige Arbeitnehmer-Pauschbetrag anzusetzen.«

Normenkette:

EStG (1997) § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, 2 lit. a, § 32 Abs. 4 S. 2, 6, 7, § 63 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe:

Die 1978 geborene Tochter (T.) des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) beendete am 11. Juli 1997 ihre Berufsausbildung. Für die Monate Januar bis Juni 1997 erhielt T. Ausbildungsvergütungen in Höhe von insgesamt 6 405 DM. Außerdem erhielt sie im Mai 520 DM Urlaubsgeld. Ab dem 12. Juli 1997 wurde sie von ihrem bisherigen Ausbildungsbetrieb als Arbeitnehmerin übernommen. Die Vergütung im Juli betrug 2 495 DM (431 DM für die Zeit bis zum Ausbildungsende und 2 064 DM für die Zeit danach), die Vergütung im Dezember einschließlich Weihnachtsgeld 5 470 DM. Insgesamt beliefen sich die Vergütungen in den Monaten Juli bis Dezember 1997 auf 21 968 DM.