Umstritten ist zwischen den Beteiligten, ob dem Kläger für seinen Sohn R vom ........... zu Recht Kindergeld gezahlt worden ist oder ob er das erhaltene Kindergeld zurückzahlen muss.
Der im März 1969 geborene Sohn R des Klägers ist seit seiner Geburt querschnittsgelähmt - beidseitige Beinlähmung - und auf den Rollstuhl angewiesen. R hat Zeit seines Lebens bei seinen Eltern gewohnt und ist auf die Betreuung durch seine Eltern angewiesen.
Der Grad seiner Behinderung ist mit 100 v.H. anerkannt. R absolvierte die Hauptschule. Vom August 1987 bis zum Juni 1990 wurde R in einem behindertengerechten Berufsbildungswerk als Bürokraft ausgebildet. Anschließend war R arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld.
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