FG Niedersachsen - Urteil vom 14.07.2000
13 K 427/98 Ki
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1339

Kindergeld für behinderte Kinder

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.07.2000 - Aktenzeichen 13 K 427/98 Ki

DRsp Nr. 2000/7760

Kindergeld für behinderte Kinder

»1. Ein seit der Kindheit an den Rollstuhl gefesseltes, zu 100 v. H. behindertes Kind, das bis heute auf die Betreuung der Eltern angewiesen ist, ist außer Stande, sich selbst zu unterhalten. 2. Wenn ein derartiges Kind der Arbeitsvermittlung formal zur Verfügung stand, hat es lediglich im Rahmen von "Fürsorgemaßnahmen gearbeitet", sodass für ein solches Kind gem. § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG Kindergeld bewilligt werden muss.«

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Nr. 3 ;

Tatbestand

Umstritten ist zwischen den Beteiligten, ob dem Kläger für seinen Sohn R vom ........... zu Recht Kindergeld gezahlt worden ist oder ob er das erhaltene Kindergeld zurückzahlen muss.

Der im März 1969 geborene Sohn R des Klägers ist seit seiner Geburt querschnittsgelähmt - beidseitige Beinlähmung - und auf den Rollstuhl angewiesen. R hat Zeit seines Lebens bei seinen Eltern gewohnt und ist auf die Betreuung durch seine Eltern angewiesen.

Der Grad seiner Behinderung ist mit 100 v.H. anerkannt. R absolvierte die Hauptschule. Vom August 1987 bis zum Juni 1990 wurde R in einem behindertengerechten Berufsbildungswerk als Bürokraft ausgebildet. Anschließend war R arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld.