FG Münster - Urteil vom 30.11.2009
8 K 2866/08 Kg
Normen:
EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 Satz 3; EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 32 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 731

Kindergeld für das Auslandskind eines nicht rentenversicherungspflichtigen Gewerbetreibenden polnischer Staatsangehörigkeit mit inländischem Wohnsitz

FG Münster, Urteil vom 30.11.2009 - Aktenzeichen 8 K 2866/08 Kg

DRsp Nr. 2010/6533

Kindergeld für das Auslandskind eines nicht rentenversicherungspflichtigen Gewerbetreibenden polnischer Staatsangehörigkeit mit inländischem Wohnsitz

1. Der Kindergeldanspruch eines Gewerbetreibenden mit erheblichem, die Einkommensgrenzen des polnischen Gesetzes über Familienleistungen (v. 28.12.2003, Gesetzblatt Nr. 228/2003 Pos. 2255) überschreitenden inländischem Einkommen, besteht in voller Höhe ohne eine Anrechnung auf das deutsche Kindergeld gem. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. 2. Ist der Gewerbetreibende im Inland nicht rentenversicherungspflichtig, entfällt auch eine Kürzung nach Art. 76 Abs. 1 und 2 der VO (EWG) 1408/71 des Rates vom 14.6.1971 bzw. Art. 10 Abs. 1a VO (EWG) 574/72 des Rates vom 21.3.1972 über die Durchführung der VO (EWG) 1408/71 oder nach Art. 12 Abs. 2 VO (EWG) 1408/71 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 der VO (EWG) 574/72.

Normenkette:

EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 Satz 3; EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 32 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob für den Kläger (Kl.) Anspruch auf Kindergeld für sein in Polen lebendes Kind besteht.

Der Kl. ist polnischer Staatsangehöriger. Aufgrund der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zunächst in S hat er Ende des Jahres 2004 einen inländischen Wohnsitz.

Der Kl. ist Vater seiner im Jahr 2001 geborenen Tochter P, die gemeinsam mit der Ehefrau in Polen lebt.