Streitig ist, ob für den Kläger (Kl.) Anspruch auf Kindergeld für sein in Polen lebendes Kind besteht.
Der Kl. ist polnischer Staatsangehöriger. Aufgrund der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zunächst in S hat er Ende des Jahres 2004 einen inländischen Wohnsitz.
Der Kl. ist Vater seiner im Jahr 2001 geborenen Tochter P, die gemeinsam mit der Ehefrau in Polen lebt.
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