FG München - Urteil vom 23.07.2003
9 K 4015/02
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c ; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 ;

Kindergeld für ein Kind, das eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann; Nachweis des ernstlichen Bemühens um einen Ausbildungsplatz

FG München, Urteil vom 23.07.2003 - Aktenzeichen 9 K 4015/02

DRsp Nr. 2003/10345

Kindergeld für ein Kind, das eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann; Nachweis des ernstlichen Bemühens um einen Ausbildungsplatz

Die Berücksichtigung eines Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG setzt ein ernsthaftes Bemühen des Kindes um einen Ausbildungsplatz voraus. Als Nachweis kommen schriftliche Bewerbungen sowie deren Zwischennachricht oder Ablehnung in Betracht, nicht jedoch mündliche Anfragen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c ; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Tochter S sich ab August 2001 noch um einen Ausbildungsplatz bemüht hat und für sie damit nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c Einkommensteuergesetz (EStG) ein Kindergeldanspruch besteht.