FG München - Urteil vom 23.02.2005
9 K 1119/04
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 ; EStG § 66 Abs. 2 ; EStG § 32 Abs. 3, 4 ;

Kindergeld für ein Kind, wenn es im Laufe des Jahres das 18. Lebensjahr vollendet und sich während des ganzen Jahres in Ausbildung befindet; Kürzung des Jahresgrenzbetrags der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes und Ermittlung der Werbungskosten des Kindes für den Zeitraum nach Vollendung des 18. Lebensjahres; Kindergeld ab September 2003

FG München, Urteil vom 23.02.2005 - Aktenzeichen 9 K 1119/04

DRsp Nr. 2005/6803

Kindergeld für ein Kind, wenn es im Laufe des Jahres das 18. Lebensjahr vollendet und sich während des ganzen Jahres in Ausbildung befindet; Kürzung des Jahresgrenzbetrags der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes und Ermittlung der Werbungskosten des Kindes für den Zeitraum nach Vollendung des 18. Lebensjahres; Kindergeld ab September 2003

1. Für den Monat, in dem ein Kind das 18. Lebensjahr vollendet, wird § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG vom vorrangig anzuwendenden § 32 Abs. 3 EStG verdrängt mit der Folge, dass bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes für den Zeitraum nach Vollendung des 18. Lebensjahres der Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG um die Monate bis einschließlich des Monats der Vollendung des 18. Lebensjahres zu kürzen ist. Die Einkünfte des Kindes, die auf diese Kürzungsmonate entfallen, bleiben damit nach § 32 Abs. 4 Satz 8 EStG außer Betracht.