Kindergeld für ein Kind, wenn es im Laufe des Jahres das 18. Lebensjahr vollendet und sich während des ganzen Jahres in Ausbildung befindet; Kürzung des Jahresgrenzbetrags der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes und Ermittlung der Werbungskosten des Kindes für den Zeitraum nach Vollendung des 18. Lebensjahres; Kindergeld ab September 2003
FG München, Urteil vom 23.02.2005 - Aktenzeichen 9 K 1119/04
DRsp Nr. 2005/6803
Kindergeld für ein Kind, wenn es im Laufe des Jahres das 18. Lebensjahr vollendet und sich während des ganzen Jahres in Ausbildung befindet; Kürzung des Jahresgrenzbetrags der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes und Ermittlung der Werbungskosten des Kindes für den Zeitraum nach Vollendung des 18. Lebensjahres; Kindergeld ab September 2003
1. Für den Monat, in dem ein Kind das 18. Lebensjahr vollendet, wird § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2aEStG vom vorrangig anzuwendenden § 32 Abs. 3EStG verdrängt mit der Folge, dass bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes für den Zeitraum nach Vollendung des 18. Lebensjahres der Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG um die Monate bis einschließlich des Monats der Vollendung des 18. Lebensjahres zu kürzen ist. Die Einkünfte des Kindes, die auf diese Kürzungsmonate entfallen, bleiben damit nach § 32 Abs. 4 Satz 8 EStG außer Betracht.
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