FG München - Urteil vom 10.07.2002
9 K 1578/01
Normen:
EStG § 64 Abs. 1, Abs. 3 ; BGB § 1612 Abs. 1 ;

Kindergeld für ein nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommenes Kind; Begriff der Unterhaltsrente

FG München, Urteil vom 10.07.2002 - Aktenzeichen 9 K 1578/01

DRsp Nr. 2003/5620

Kindergeld für ein nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommenes Kind; Begriff der Unterhaltsrente

Unterhaltsrente i.S.v. § 64 Abs. 3 EStG ist nur der in Form einer Geldrente gewährte Unterhalt. Nicht regelmäßig erbrachte Geldleistungen sowie Sachleistungen an das Kind bleiben außer Betracht, ebenso die von einem Elternteil aufgewendeten Beiträge zur Mitversicherung des Kindes in der eigenen Kranken- oder Unfallversicherung.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 1, Abs. 3 ; BGB § 1612 Abs. 1 ;

Tatbestand: