FG Düsseldorf - Urteil vom 27.03.2013
10 K 1940/13 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 62; EStG § 63 Abs. 1; EStG a.F. § 32 Abs. 4 Satz 2; BGB § 1360; BGB § 1360a; BGB § 1608 Satz 1;

Kindergeld für ein volljähriges verheiratetes Kind nach Wegfall des Grenzbetrages - Bedeutung des Unterhaltsanspruchs gegenüber dem Ehegatten

FG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2013 - Aktenzeichen 10 K 1940/13 Kg

DRsp Nr. 2013/20650

Kindergeld für ein volljähriges verheiratetes Kind nach Wegfall des Grenzbetrages – Bedeutung des Unterhaltsanspruchs gegenüber dem Ehegatten

Der Unterhaltsanspruch eines volljährigen verheirateten Kindes gegen seinen Ehegatten ist nach Wegfall des Grenzbetrages (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F.) in Streitzeiträumen ab Januar 2012 für den Anspruch auf Kindergeld nicht mehr von Bedeutung. Mangels gesetzlicher Regelung kann das Fehlen einer typischen Unterhaltssituation einen nach dem Gesetz bestehenden Unterhaltsanspruch nicht ausschließen.

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin unter Änderung des Bescheides vom 27. März 2013 und der Einspruchsentscheidung vom 8. Mai 2013 Kindergeld in der gesetzlichen Höhe für ihren Sohn für die Monate November 2012 bis Mai 2013 zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 62; EStG § 63 Abs. 1; EStG a.F. § 32 Abs. 4 Satz 2; BGB § 1360; BGB § 1360a; BGB § 1608 Satz 1;

Tatbestand