FG Hamburg - Urteil vom 19.12.2008
3 K 139/08
Normen:
EStG § 62; VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 1; VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 13;
Fundstellen:
EFG 2009, 764

Kindergeld für einen EU-Ausländer, der nur im Heimatland sozialversichert ist

FG Hamburg, Urteil vom 19.12.2008 - Aktenzeichen 3 K 139/08

DRsp Nr. 2009/6426

Kindergeld für einen EU-Ausländer, der nur im Heimatland sozialversichert ist

Ein in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtiger, selbständig tätiger polnischer Staatsbürger, der nicht der Versicherungspflicht der deutschen Rentenversicherung unterliegt, unterfällt nicht dem deutschen Kindergeldrecht und hat daher keinen Anspruch auf deutsches Kindergeld, wenn er in Polen als Eigentümer einer landwirtschaftlichen Fläche sozialversichert ist, selbst wenn er die Fläche nicht bewirtschaftet und keine Einkünfte aus ihr erzielt.

Normenkette:

EStG § 62; VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 1; VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 13;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Kindergeldberechtigung des Klägers.

1. a) Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger. Seine Ehefrau und ihre ... gemeinsamen Kinder, die zwischen ... und ... geboren sind, leben in Polen, wo der Kläger auch eine landwirtschaftliche Fläche von ca. 2 Hektar Größe zu seinem Eigentum hat. Er ist bei der A (...), der Sozialversicherungsgesellschaft für Landwirte in Polen, sozialversichert.