FG München - Urteil vom 29.03.2006
9 K 5214/04
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 § 63 Abs. 1 ; AO § 8 § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Kindergeld für im Ausland lebende Kinder; inländischer Wohnsitz

FG München, Urteil vom 29.03.2006 - Aktenzeichen 9 K 5214/04

DRsp Nr. 2006/11725

Kindergeld für im Ausland lebende Kinder; inländischer Wohnsitz

Ein Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit, das bei der Mutter im Ausland lebt und dort die Schule besucht und sich beim Vater im Inland nur für wenige Wochen im Jahr während der Schulferien aufhält, ist nicht unbeschränkt steuerpflichtig; ein Kindergeldanspruch besteht für dieses Kind nicht.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 § 63 Abs. 1 ; AO § 8 § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig, ob die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für die Tochter S zu Recht erfolgt ist.

Der Kläger bezog für seine am ...1986 geborene Tochter S Kindergeld. Er ist seit Oktober 1991 von Frau K, der Mutter des gemeinsamen Kindes, geschieden. Frau K zog 1991 mit S nach Kalifornien, USA. S, die weiterhin die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, wurde dort eingeschult, besuchte zunächst die Elementary School, später die High School und ab Herbst 2004 das College. S's Mutter verstarb im ... 2001. Seither lebt S bei einer Pflegefamilie in Kalifornien.