Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung und der Rückforderung von Kindergeld, das der Klägerin für die Monate März 2005 bis Februar 2007 ausgezahlt worden ist, streitig.
Die Klägerin ist die Mutter der drei Kinder A (geb. im Jahre 1997), B (geb. im Jahre 1999) und C (geb. im Jahre 2001). Die Klägerin besitzt die serbisch-montenegrinische Staatsangehörigkeit. Nachdem die Klägerin zunächst eine Aufenthaltsbefugnis besaß, wurde ihr ab 29. Juli 2005 eine nach wie vor gültige Aufenthaltserlaubnis nach §
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