FG Niedersachsen - Urteil vom 01.09.2008
3 K 337/07
Normen:
EStG § 62 Abs. 2; EStG § 70; SozSichAbk YUG Art. 28 Abs. 1;

Kindergeld für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer

FG Niedersachsen, Urteil vom 01.09.2008 - Aktenzeichen 3 K 337/07

DRsp Nr. 2010/6503

Kindergeld für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer

1. Einem Bezieher von Arbeitslosengeld II steht kein Anspruch auf Kindergeld nach dem SozSichAbk YUG zu. 2. Eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG kommt nur in Betracht, wenn der nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG besitzt und sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und hier berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach SGB III bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt. 3. Die Regelungen des § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c, Nr. 3 EStG sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2; EStG § 70; SozSichAbk YUG Art. 28 Abs. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung und der Rückforderung von Kindergeld, das der Klägerin für die Monate März 2005 bis Februar 2007 ausgezahlt worden ist, streitig.

Die Klägerin ist die Mutter der drei Kinder A (geb. im Jahre 1997), B (geb. im Jahre 1999) und C (geb. im Jahre 2001). Die Klägerin besitzt die serbisch-montenegrinische Staatsangehörigkeit. Nachdem die Klägerin zunächst eine Aufenthaltsbefugnis besaß, wurde ihr ab 29. Juli 2005 eine nach wie vor gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ausgestellt.