FG Niedersachsen - Urteil vom 02.03.2009
1 K 340/07
Normen:
EStG § 62 Abs. 2;

Kindergeld für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer

FG Niedersachsen, Urteil vom 02.03.2009 - Aktenzeichen 1 K 340/07

DRsp Nr. 2010/12796

Kindergeld für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer

1. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Neufassung des § 62 Abs. 2 EStG. 2. Es ist höchstrichterlich entschieden, dass die in § 62 Abs. 2 EStG vom Gesetzgeber getroffene Differenzierung zur Kindergeldberechtigung sog. geduldeter Ausländer sachlich gerechtfertigt und mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, da keine langfristige Integration dieses Personenkreises und ihrer Familien in Deutschland beabsichtigt ist.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Gewährung von Kindergeld ab Dezember 2005 für die sechs Kinder des Klägers.

Der Kläger ist serbischer Staatsangehöriger aus dem Kosovo. Er ist am 1993 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Sein Asylantrag wurde negativ beschieden. Er wurde zunächst von der Ausländerbehörde geduldet. Mit Urteil des VG aus 2005 wurde für den Kläger ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt. Die Aufenthaltserlaubnis wurde ihm und seiner Familie am Februar 2006 erteilt, nachdem das VG das Bundesamt insoweit bereits im Oktober 2005 durch Urteil verpflichtet hatte. Einer Erwerbstätigkeit ist der Kläger nicht nachgegangen.

Im Dezember 2006 beantragte der Kläger die Gewährung von Kindergeld für seine sechs Kinder.